Trauerspenden und Privatsphäre
Dürfen NPO die Angehörigen von Verstorbenen über Trauerspenden informieren, die sie im Zusammenhang mit dem Todesfall erhalten haben? Welche rechtlichen Vorgaben sind dabei zu beachten? Christa Stamm und Eugen Roesle von byte legal analysieren im folgenden Beitrag die Situation aus rechtlicher Sicht.
In Todesanzeigen und Leidzirkularen findet sich häufig ein Hinweis auf Unterstützungsmöglichkeiten für Organisationen und Institutionen. Dabei handelt es sich in der Regel entweder um Spendenempfänger, welche die verstorbene Person in ihrem letzten Lebensabschnitt unterstützt haben (z.B. Hospiz, Spitex, Pro Senectute) oder um Organisationen, welche der verstorbenen Person besonders am Herzen lagen.
„Anstelle von Blumenspenden...“
„Im Andenken an den Verstorbenen unterstützen wir…“
„Im Sinne der Verstorbenen gedenke man…“
Diese Trauerspenden stellen für NPOs eine wichtige materielle Grundlage ihrer Tätigkeit dar. Aus Sicht der Spender:innen kann es sich um ein Zeichen der Anteilnahme gegenüber den Angehörigen handeln oder um einen Weg, der verstorbenen Person aktiv zu gedenken – anstelle oder zusätzlich zur Teilnahme an einer Trauerfeier. Während die Kollekte in der Trauerfeier diskret eingeworfen werden kann, wird bei der bargeldlosen Abwicklung von Trauerspenden gegenüber den involvierten Stellen Absender und Betrag sichtbar.
Ganz unterschiedlich wird die Rolle der Angehörigen der verstorbenen Person wahrgenommen. Gewisse Angehörige sehen sich persönlich im Recht und in der Pflicht (Danksagung), über individuelle Spenden informiert zu werden. Andere Zurückgebliebene freuen sich über das Zeichen, das ein hoher Gesamt-Spendenbetrag setzt, und überlassen alles Weitere der Privatsphäre der Spender:innen. Vielleicht schätzt die eine oder andere spendende Person die Möglichkeit, ihrer Anteilnahme Ausdruck zu verschaffen, ohne dass die Angehörigen von diesem persönlichen Gefühlsaudruck erfahren. Aber auch das Gegenteil ist denkbar.
Gesellschaftlich scheint die Toleranz für die unbesehene Weitergabe von Spendeninformationen eher abzunehmen (wobei sich diese Einschätzung vor allem auf anekdotische Erfahrungen der Autoren stützt) und der Wunsch nach Diskretion zuzunehmen. Damit wird es schwieriger, für ein berechtigtes Interesse der Angehörigen an der Informationsweitergabe zu argumentieren. Um ohne Einwilligung der Spender:innen deren Daten weiterzugeben, wäre die Bejahung eines „überwiegenden“ Interesses nötig. Ein solches wird tendenziell nur zurückhaltend angenommen. Deshalb lässt sich glaubwürdig vertreten, dass der Entscheid über die Informationsweitergabe bei den Spender:innen liegen sollte. Unproblematisch ist einzig die Bekanntgabe des Spenden-Gesamtbetrags. Ein direkter Personenbezug fehlt ohne Namensnennung, und die Angehörigen dürfen den Betrag ohne Weiteres erfahren. Sobald weitere Informationen mitgeliefert werden (Spenderpersonalien, Einzelbeträge) sind die Vorgaben strenger.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) äussert sich wie folgt:
„Die Bekanntgabe von Spendern eventuell mit Nennung ihres Spendenbetrages an eine Trauergesellschaft bedarf der Zustimmung der spendenden Personen. Es muss ihnen bereits bei der Ausrichtung der Spende mitgeteilt werden, dass eine Weitergabe ihrer Angaben erfolgen wird, und es ist ihnen eine einfache Möglichkeit zu bieten, wie sie dieser Bekanntgabe zustimmen [Opt-In] resp. diese untersagen können [Opt-Out], z.B. mittels Vermerkes auf dem Einzahlungsschein.»
Für die empfangende Organisation ist der Unterschied gross, ob eine aktive Einwilligung in die Weitergabe von Spenderinformationen verlangt wird (Opt-In) oder lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit (Opt-out) vorgesehen wird. Beim Opt-In ist in der Spendenbestätigung zur Einwilligung aufzufordern und diese abzuwarten, was den administrativen Aufwand wesentlich vergrössert. Praktikabler wäre eine blosse Information (hauptsächlich Kontaktdaten des NPO, Bearbeitungszwecke und Angabe zu Datenempfänger:innen), mit oder ohne Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit.
Dass übrigens wie vom EDÖB erwähnt die reine Möglichkeit eines Vermerks auf einem Einzahlungsschein (oder einem elektronischen Pendant) als Opt-Out-Einwilligung akzeptiert wird, mag erstaunen, weil im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass eine Opt-Out-Einwilligung klarer dazu einladen muss, die Einwilligung nicht zu erteilen (Bsp. vorangekreuzte Checkbox, die «entkreuzt» werden kann oder Schreiben, mit dem Datenbearbeitung angekündigt wird, sofern innert bestimmter Frist kein Widerspruch der betroffenen Person erfolgt).
Immerhin hat in ihrem Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für das Jahr 2024 auch die liechtensteinische Datenschutzstelle im Wesentlichen den Ansatz einer Opt-Out-Lösung abgesegnet (zu beachten ist allerdings, dass für das Fürstentum Liechtenstein als EWR-Land die im Allgemeinen strengere EU-DSGVO gilt). Dies, obwohl die „eindeutige“ Einwilligung gemäss EU-DSGVO eigentlich auf ein Opt-in hinausläuft. Dafür will die Datenschutzstelle den konkreten Spendenbetrag pro Person von der Datenweitergabe an die Trauerfamilie ausnehmen.
Eine abschliessende Antwort auf die Frage, welche Vorgehensweise vorzuziehen ist, lässt sich der derzeitigen Rechtsprechung nicht entnehmen. Ungenügend kann auf jeden Fall die blosse Information über die Adressweitergabe sein, ohne Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit.
Mit einer gewissen Unschärfe lässt sich die Rechtslage so zusammenfassen:

Während die reine Information für sich allein nicht ausreichen mag, ist sie unabhängig von den weiteren Umständen dennoch wichtig: Verletzungen der datenschutzrechtlichen Informationspflicht können nämlich strafrechtlich sanktioniert werden. Ein Knackpunkt ist der Zeitpunkt der Information: Grundsätzlich muss sie bereits bei der Beschaffung von Personendaten den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden. Auch in anderen Konstellationen vertrauen aber Organisationen und Unternehmen darauf, dass transparente Hinweise in einer gut auffindbaren Datenschutzerklärung auf der Webseite genügen bzw. toleriert werden.
Daneben ist ein weiteres Sanktionsrisiko zu beachten: Die Offenbarung von «geheimen» Personendaten an Unberechtigte kann sanktioniert werden, wobei leider unklar/nicht genau definiert ist, ab welcher Schwelle Personendaten als «geheim» einzustufen sind. Jedenfalls ist mit der Einwilligung zu einer Datenweitergabe an eine bestimmte Person sichergestellt, dass diese Person nicht als Unberechtigte im Sinne der Sanktionsbestimmung gilt.
Solange Gerichtsentscheide fehlen, gibt es keine vollständige Rechtssicherheit ohne konsequentes Opt-In, wofür aber erheblicher administrativer Aufwand anfällt. Die konkrete Wahl (Opt-In vs. Opt-Out) und die Gestaltung der Prozesse (Spendenbestätigung und Kommunikation) stellen ein strategisches Thema für jede NPO dar, die Trauerspenden empfängt. Im Zentrum steht dabei ein bewusster und aufgeklärter Entscheid, unter Berücksichtigung von rechtlichen Risiken und administrativer Realität.
Christa Stamm / Eugen Roesle
bytelegal.ch
